seniorweb.ch, 10. Juli 2020


Hilfe, ich muss ins Altersheim

„Wird man mich mit Medikamenten ruhigstellen?“ – „Nein“, versichert die Expertin. Nadine Bischof Loser von Pro Senectute Schweiz beantwortet Fragen zum Leben im Alters- und Pflegeheim.  

Der Umzug in ein Heim ist einschneidend. Die eigene Wohnung gegen eine Gemeinschaft zu vertauschen verunsichert und verängstigt. Nadine Bischof Loser kennt die Praxis. Die Leiterin der Sozialberatung bei Pro Senectute Schweiz betont den grossen Unterschied zwischen einem geplanten und einem unvorhergesehenen Eintritt, nach dem Spitalaufenthalt oder einem Unfall etwa. „Wer nicht unter Zeitdruck steht, kann sich informieren und das Heim auswählen,“ so die Expertin.

Ist das gemeinsame Nachtessen Pflicht – bereits um 17.30 Uhr, damit das Personal Feierabend hat?
Nadine Bischof Loser: Viele Altersheime servieren die Essen während eines Zeitfensters. Manche organisieren sogar einen eigentlichen Restaurantbetrieb. Möglich ist, dass ein gemeinsames Essen pro Tag verbindlich ist, und die weiteren Mahlzeiten im Zimmer serviert werden. Teilweise können auch kleinere Mahlzeiten in Kochnischen selber zubereitet werden. Manche Heime haben auf den Stationen Studios, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner zusammen essen. Wenn Pflegebedürftige ans Bett gebunden sind, fallen diese Wahlmöglichkeiten allerdings weg.

Muss ich zusammen mit allen anderen morgens zur gleichen Zeit aufstehen?
Das ist in einem Altersheim anders als in einem Pflegeheim. Auf den Pflegestationen sind die Möglichkeiten weit stärker eingeschränkt.  Hier sind die Zeiten definiert – ähnlich wie in einem Spital.

Haben die Pflegenden zu wenig Zeit für die Betreuung?
Das Personal ist stark belastet. So kann es vorkommen, dass tatsächlich Zeit fehlt oder gewisse Aufgaben zu kurz kommen.

Darf ich weiterhin Autofahren?
Wer in einem Heim lebt, bleibt ein selbstbestimmter Mensch. Wer die Fahrerlaubnis besitzt, kann sein Auto nutzen. Allerdings spielen die Finanzen eine Rolle. Rund 60 Prozent der Heimbewohnerinnen und -bewohner beziehen Ergänzungsleistunen (EL). In den meisten Fällen reicht der frei verfügbare Betrag nicht, um die Autokosten zu decken.

Wie steht es um Beziehungen und Intimitäten im Zimmer?
Bewohnerinnen und Bewohner sollen möglichst selbstständig bleiben. Das schliesst Besuche und sexuelle Beziehungen ein. Doch können  medizinische Gründe externe Kontakte einschränken. Das haben wir während der Corona-Monate erlebt und das kennen wir von den saisonalen Grippewellen.

Muss ich in einem Spitalbett schlafen?
Nein, ausser wenn dies die Pflege erfordert.

Habe ich mit Mehrbettzimmern zu rechnen?
Manche Altersheime haben noch Mehrbettzimmer. Dort werden vor allem stark pflegebedürftige Menschen betreut. Wer nicht als Notfall kurzfristig eingewiesen wird, sondern den Eintritt plant, kann Institutionen mit Mehrbettzimmern vermeiden.

Gibt es noch einheimisches Personal?
Wer in unserem Land in ein Altersheim eintritt, muss damit rechnen, dass ein Teil der Pflegenden kein Schwyzerdütsch spricht. Auf die Leistung der Pflegenden hat das keinen Einfluss.

Limitiert das Heim meinen Alkoholkonsum?
Nein, es ist nicht untersagt, beispielsweise eine Flasche Wein im Zimmer zu haben und sich einen Schluck zu gönnen. Alkoholismus oder auffälliges Verhalten können allerdings zu Problemen werden, welche die Heimleitung angehen muss.

Gibt es spannendere Angebote als Basteln oder Jassturniere?
Manche Institutionen haben ein breites kulturelles Programm. Doch  wird niemand zu Aktivitäten gezwungen, weder zu literarischen Lesungen noch zu Handörgeli-Abenden.

Kann ich die eigenen Möbel mitnehmen?
Ja. Bilder und Fotos sind beispielsweise genauso selbstverständlich wie meist das eigene TV-Gerät. Bei grossen Möbeln setzen die Zimmerdimensionen allerdings Grenzen.

Darf ich mein Büsi behalten?
Solange die Bewohnerin oder der Bewohner für sein Tier – ob Hund, Büsi, Goldfisch oder Kanarienvogel –  sorgen kann, spricht nichts dagegen. Diese Aufgaben können jedoch nicht die Pflegenden übernehmen. Ob Haustiere erlaubt sind, ist vorgängig zu klären.

Gelegentlich hört man von physischer oder psychischer Gewalt.
Solche Vorkommnisse sind selten. Wie alles im Leben kann aber Negatives nie ganz ausgeschlossen werden. Wichtig ist, dass die Bewohnerinnen und Bewohner ihre Rechte und Möglichkeiten kennen. So können sich Betroffene oder Angehörige unter anderem an die unabhängige Beschwerdestelle für das Alter wenden.

Stellt man mich mit Medikamenten ruhig?
Urteilsfähige Personen dürfen nicht gegen ihren Willen mit Medikamenten ruhig gestellt werden. Eine Zwangsmedikation ist im Rahmen einer „fürsorgerischen Unterbringung“ zeitlich begrenzt möglich und kann dann angeordnet werden, wenn jemand sich selber oder andere gefährdet. Hierfür gelten jedoch klare Voraussetzungen.

Was, wenn ich nicht mehr selbst entscheiden kann?
Um Probleme zu vermeiden, sollte man sich frühzeitig mit seinen Vertrauten überlegen, was in solchen Situationen geschehen soll und einen  Vorsorgeauftrag erstellen. Damit kann ich im voraus regeln, wer die Verantwortung übernimmt. Dies können Angehörige oder Vertrauenspersonen sein. Falls kein solcher Auftrag vorhanden ist, kann der Ehepartner oder die Ehepartnerin gewisse Vertretungsrechte ausüben. Bei unverheirateten Personen ernennt die Kinder- und Erwachsenenschutz-Behörde (Kesb) einen Beistand oder eine Beiständin.

Darf man mich mit einem Bettgitter einsperren?
Wenn eine urteilsfähige Person nicht einverstanden ist, dürfen die Pflegenden kein Bettgitter anbringen. Bei urteilsunfähigen Menschen regeln rechtliche Voraussetzungen solche bewegungseinschränkenden Massnahmen.

Kann ich weiterhin meine Hausärztin, meinen Hausarzt konsultieren?
Weil das von Institution zu Institution verschieden ist, sollte man dies vorher abklären. Wenn die Distanz zu gross ist, kann der Besuch der bisherigen Praxis unzumutbar sein.

Kann ich mir das Altersheim überhaupt leisten?
Ja, unser Sozialsystem garantiert das. Zusammengefasst: Die Rechnung wird mit der AHV-Rente, zum kleinen Teil durch die Krankenkasse und falls vorhanden mit der PK-Rente bezahlt.  Dazu kommt ein allfälliges Vermögen abzüglich des Freibetrags. Weil das meistens nicht ausreicht, decken die Ergänzungsleistungen das Manko – einschliesslich eines „Sackgelds“. Dieser frei verfügbare Betrag ist kantonal unterschiedlich und liegt im Durchschnitt bei 420 Franken